Cherubim e.V.
Der Verein für an Krebs erkrankte Kinder

Satzung

Satzung des Vereins

 

„CHERUBIM  Hilfe für schwerkranke Kinder (auch Krebs) e.V. „

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Name des Vereins ist:“ CHERUBIM Hilfe für schwerkranke Kinder 
     (auch Krebs) e. V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.

4. Registereintrag am 22.11.2016 im Amtsgericht Charlottenburg unter Az.: VR 35401 B

 

§ 2  Zweck  des Vereins

1.  Der Zweck des Vereins ist die Hilfe und Unterstützung der Eltern des
     erkrankten Kindes sowie des erkrankten Kindes selbst.  

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
    “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch 
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (Gegebenenfalls auch juristische Personen).

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 
    Bei Minderjährigen ist der  Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 

3.  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (eventuell unter Einhaltung einer bestimmten Frist). 
     Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

4.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die    
     Interessen des Vereins verstößt.
     Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. 
    Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die  Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem
    Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. 
    Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; 
    er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 
    Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert 
    oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der 
    Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen 
    und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. 
    Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitglieder-versammlung bestimmt. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
    Mitglieder beschlussfähig. 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit 
    der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und  
    des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter 
    und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
    Vermögens des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Berlin e.V.  


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